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Kiefholzstraße 79-85
12057 Berlin
Mo-Do: 6:30 - 16:00 Uhr
Fr: 6:30 - 15:00 Uhr

Allgemine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Allen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Verträgen über Warenlieferungen und sonstige Leistungen liegen ausschließlich unsere Verkaufs- und Vertragsbedingungen zugrunde. Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Für die richtige Auswahl des Materials ist allein der Käufer verantwortlich.
2. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenstände sind unumstritten o, rechtskräftig festgestellt.
3. Wir speichern personenbezogene Daten aufgrund vorvertraglicher oder vertraglicher Beziehung.

II. Preisstellung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, verladen auf LKW oder frei Baustelle angeliefert, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Käufer hat die LKW auf eigene Kosten zu entladen und für den gefahrlosen Zugang zur Entladestelle zu sorgen. Der Verbrauchsort und Empfänger sind uns auf Verlangen durch den Käufer nachzuweisen. Bei Lieferung auf ein Lager gilt der Standort des Lagers als Verbrauchsort. Änderungen sind uns sofort anzuzeigen. Bei Änderung werden wir die entsprechenden Preise und Frachtvergütungen berechnen. Verstößt der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die Verpflichtung, den Verbrauchsort richtig anzugeben, so sind wir unseren weiteren Lieferpflichten entbunden.
2. Vom Lieferwerk oder durch andere amtliche Verwiegung mit geeichter Waage festgestelltes Gewicht sind für die Berechnung maßgebend. Bei Erdstoffannahme ist das durch die Baustelle bestätigte Ladevolumen der einzelnen Fuhre Abrechnungsgrundlage.
3. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Vorkommen, Fracht und oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen.

III. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Auf Transport- und Umschlagsleistungen gewähren wir kein Skonto. Abweichungen von den vorgenannten Regelungen bedürfen der gegenseitigen vertraglichen Vereinbarungen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug beanspruchen wir Verzugszinsen sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschaden.

IV. Beanstandung, Haftung
1. Wir leisten Gewähr dafür, dass unsere Erzeugnisse fremdüberwacht werden und den gültigen DIN-Vorschriften entsprechen.
2. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware sind uns unbeschadet gesetzlicher Rügefristen unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen ab Empfang der Sendung schriftlich anzuzeigen. Verspätet angezeigte Mängel begründen keinerlei Ansprüche gegen uns.
3. Bei Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Ware und rechtzeitiger Anzeige des Mangels (Ziff. IV. 2. und 3.) leisten wir kostenlosen Ersatz für die fehlerhafte Ware.
4. Proben gelten nur dann als Beweismaterial, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die zur Abnahme berechtigte Person das gelieferte Material verändert, vermengt, veredelt bzw. zur Verarbeitung in Verbindung mit Materialien anderer Lieferanten gebracht hat. Der Nachweis für den Bezug der Ware ist durch die entsprechenden Originallieferscheine zu belegen.
Beanstandungen aus Abholung oder Bestellung falscher Materialien werden nicht anerkannt. Bei der Abholung des Materials ist die Artikelbezeichnung des Angebotes bzw. Transportauftrages zu verwenden. Durch den Abholer ist die Übereinstimmung mit dem Lieferschein / der Wiegekarte festzustellen.
6. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns wegen Lieferung mangelhafter Ware oder sonstiger Vertragsverletzungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

V. Lieferung und Abnahme
1. Betriebsstörungen, die durch verspätete Lieferung unsererseits rechtzeitig bestellter Betriebsmittel verursacht werden, ferner durch Feuerschäden, Verkehrsstockungen, Energie und Rohstoffmangel, hoheitliche Eingriffsmaßnahmen in unserem Betrieb sowie alle folgen höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Unruhen und dergleichen, befreien uns für die Dauer der Störung und einer angemessenen anschließenden Betriebsaufnahmefrist von unserer Lieferverpflichtung und berechtigen beide Teile, vom Vertrag zurückzutreten, falls der vereinbarte Liefertermin um mehr als 1 Monat überschritten wird.
2. Das Transportrisiko trägt der Käufer, auch bei Anlieferung mit eigenem Fahrzeug und Vertragsspediteuren. Bei Lieferung frei Baustelle ist die Voraussetzung eine mit der bestellten Ladung befahrbaren Anfuhrstraße. Schäden, die uns oder Dritten entstehen, weil das Lieferfahrzeug auf Veranlassung des Käufers bzw. Empfängers die feste Fahrbahn verlässt, gehen zu Lasten des Käufers. Hierzu gehören auch Reifenschäden durch scharfkantige Gegenstände. Der Käufer hat in diesem Falle Mehrkosten zu tragen, welche durch Transporterschwernisse. Verzögerungen oder Behinderungen entstehen. Der Käufer stellt uns deswegen von der Verpflichtung frei, Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen.

VI. Warenrücklieferung
Etwaige Rücklieferungen von BMKS GmbH Handelswaren sind nur nach vorheriger Zustimmung durch uns möglich. Die Rücklieferung hat frachtfrei zu erfolgen. Eine Verrechnung offener Posten mit Rücklieferungen ist unzulässig. Bei Gutschrifterteilung werden die uns entstandenen Kosten für Laborprüfung, Umpacken, Vorfrachten, etc. in Abzug gebracht.

VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises sowie der Begleichung früherer Forderungen an den Kunden Eigentum der BMKS GmbH. Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung oder Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Ihm jedoch nicht gestattet. Forderungen aus einer Weiterveräußerung an Dritte oder aus Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten an die BMKS GmbH ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Forderung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen der BMKS GmbH gegenüber nachkommt. Die Einziehungsbefugnis des Käufers erlischt auch, wenn sich der durch Tatsachen begründete Verdacht ergibt, dass der Käufer in Vermögensverfall gerät oder sich im Vermögensverfall befindet. Auf Verlangen der BMKS GmbH hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

VIII. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort ist Berlin.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Für Vollkaufleute wird als Gerichtsstand Berlin-Mitte vereinbart.

Gültig ab 01.01.2003; damit verlieren alle bisherigen Verkaufs- und Vertragsbedingungen ihre Gültigkeit.